Geschäftsbedingungen
- Die folgenden Geschäftsbedingungen sind verbindlich für die Mitarbeiter des Archäologischen Beratungs- und Informations-Services (ABIS), folgend Auftragnehmer, sowie deren Kunden, folgend Auftraggeber.
- Durch die Signierung eines Vertrages treten die Geschäftsbedingungen für beide Seiten verbindlich und unwiderruflich in Kraft. Etwaige Änderungen bedürfen der schriftlichen Form und sind von beiden Seiten zu unterzeichnen.
- Inhalte und Leistungen der einzelnen Aufträge werden gesondert und in schriftlicher Form festgelegt. Darin werden Umfang, Dauer und zu erbringende Leistungen geregelt.
- Die für die Auftragsdurchführung erforderliche Personalauswahl liegt in der Hand des Auftragnehmers. Vorschläge seitens des Auftraggebers können in einzelnen Fällen jedoch berücksichtigt werden.
- Der Auftraggeber ist dem Auftragnehmer in seiner Arbeit nicht weisungsberechtigt.
- Der Umgang mit den erbrachten Daten und Dienstleistungen wird auf den jeweiligen Inhalt eines Vertrages abgestimmt und geregelt.
- Urheberrechte, etwa bei Zitaten aus Arbeiten die der Auftragnehmer erbracht hat, sind durch den Auftraggeber in jedem Fall und eigenverantwortlich einzuhalten.
- Die Verantwortlichkeit im Umgang mit den durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen obliegt alleinig dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die der Auftraggeber durch die Verwendung der erbrachten Leistungen verursacht.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Erfüllungsort ist Berlin. Es gelten ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Die Verlagerung des Erfüllungsortes außerhalb Deutschlands ist nicht möglich.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine Vertragslücke offenbar wird. Sie ist durch eine im Sinne des Vertrages gemäße Ergänzung auszufüllen. Diese Bestimmung gilt auch für Verträge wie unter Nr. 3 aufgeführt.
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